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Datum: 18.11.2020

Nach Urteil des 12. Senat des Bundessozialgerichts (Az.: B 12 R 6/18 R) unterliegen (Honorar-) Pflegekräfte in stationären Pflegeeinrichtungen regelmäßig der Sozialversicherungspflicht und sind nicht als Selbständige anzusehen (§7 I SGB IV).

Im geurteilten Leitfall war eine nicht Pflegekraft in einem Pflegeheim tätig, und hat Rechnungen über die erbrachten Leistungen erbracht. Sie hat ihre gesamte Arbeitskraft vollständig in einen fremden Betriebsablauf eingegliedert eingesetzt und war nach Ansicht des Gerichts nicht unternehmerisch tätig. Im Regelfall sei zu der Annahme zu kommen, dass die Pflegekräfte in die Organisations- und Weisungsstruktur der Einrichtung eingebunden seien. Unternehmerische Freiheiten seien in einer Pflegeeinrichtung nur in Ausnahmefällen gegeben und auch nur möglich. Freiräume bei der Aufgabenerledigung, wie das Auswahlrecht der zu pflegenden Personen und/oder die Reihenfolge der einzelnen Pflegemaßnahmen reichen hierbei zumeist nicht aus.

Dieses Urteil verschärft für viele Einrichtungen nochmals den ohnehin bestehenden Pflegekräftemangel, da insbesondere externe, vorübergehend beauftragte Pflegekräfte zur Überbrückung von krankheits- oder urlaubsbedingten Ausfall der Stammbelegschaft angeheuert werden.

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