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Höhere Grundfreibeträge, Steuertarif

Der maßgebliche Grundfreibetrag steigt ab 1.1.2025 von € 11.784,00 auf € 12.084,00 bzw. auf € 24.170,00 bei Zusammenveranlagung. Die Tarifeckwerte 2025 bewegen sich in der ersten Stufe von € 12.085,00 bis € 17.430,00. Die höchste Progressionszone (3. Tarifzone mit einem Steuersatz von 42 %) beginnt im Jahr 2025 ab einem zu versteuernden Einkommen von € 68.430,00. Der Reichensteuerzuschlag (plus 3 %) wird 2025 unverändert ab einem zu versteuernden Einkommen von € 277.826,00 fällig. Bei Zusammenveranlagung gelten jeweils die doppelten Beträge.

Geringwertige Wirtschaftsgüter: Sonderposten, Poolabschreibung

Gemäß dem Gesetzentwurf für das Steuerfortentwicklungsgesetz/SteFeG: soll sowohl die untere als auch die obere Nettowertgrenze für die Bildung eines Sammelpostens von derzeit € 250,00 auf € 800,00 bzw. von € 1.000,00 auf € 5.000,00 angehoben werden. Der Auflösungszeitraum für den Sammelposten soll von fünf auf drei Jahre verkürzt werden (§ 6 Abs. 2a Satz 1 und 2 EStG-E). Darüber hinaus sollen die bestehenden Dokumentationspflichten für geringwertige Wirtschaftsgüter, deren Nettowert € 250,00 übersteigt, gestrichen werden.

Neue Sonderabschreibung für E-Autos

Emissionsfreie E-Autos, die im Zeitraum von Juli 2024 bis Dezember 2028 angeschafft werden, sollen über einen Zeitraum von sechs Jahren, beginnend mit einem AfA-Satz von 40 %, abgeschrieben werden können. Dies geht aus dem Gesetzentwurf für das Steuerfortentwicklungsgesetz hervor. Das Gesetz soll Ende 2024 verabschiedet werden und zum 1.1.2025 in Kraft treten.

Höhere Bruttolistenpreisgrenze für E-Autos

Steuervergünstigungen in Form des Ansatzes von nur einem Viertel des Bruttolistenpreises als private Nutzungsentnahme im Rahmen der 1-Prozent-Regelung sollen ab 2025 auch für Elektrofahrzeuge gelten, deren Bruttolistenpreis € 95.000,00 nicht übersteigt. Die 95.000-Euro-Wertgrenze. soll für E-Autos gelten, die ab Juli 2024 angeschafft worden sind.

Sachbezugswerte 2025

Für 2025 gelten voraussichtlich folgende Sachbezugswerte (Referentenentwurf der 15. Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung): Frühstück: täglich € 2,30, monatlich € 69,00, Mittag-/Abendessen: täglich € 4,40, monatlich € 132,00, Verpflegungssatz: € 11,10 täglich, € 333,00 monatlich, freie Unterkunft: € 9,40 täglich, € 282,00 monatlich.

Sozialversicherungs-Rechengrößen 2025

Für 2025 gelten erstmalig einheitliche Beitragsbemessungsgrenzen für alle Bundesländer in der Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung sowie der Kranken-/Pflegeversicherung. Die obligatorische Rechtskreistrennung entfällt für Meldungen ab 2025. Für 2025 gelten folgende Beträge: Beitragsbemessungsgrenze Renten-/Arbeitslosenversicherung: € 96.600,00 (monatlich € 8.050,00), Krankenversicherung/Pflegeversicherung: € 66.150,00 (monatlich € 5.512,50).

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